Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Hiermit informieren wir Sie über die neuen Vorgaben zur Meldung von Missständen.

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Mit der Meidung von Missständen leisten Sie einen Beitrag zur Vermeidung und Aufdeckung von Fehlern in unserem Unternehmen.

Daher möchten wir Sie ermutigen, sich mit verdächtigen Sachverhalten im Zusammenhang oder im Vorfeld lhrer beruflichen Tätigkeit an unsere interne Meldestelle zu wenden. Durch lhre Meldung können wir schnell handeln und Missstände abstellen. Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern ernst und versichern, dass Sie keine benachteiligenden Maßnahmen aufgrund oder nach einer berechtigten Meldung befürchten müssen.

Neben der Meldung von Missständen an die interne Meldestelle können Sie diese auch an eine externe Meldestelle melden. Das Gesetz sieht in §7 Abs. 1 S. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ein Wahlrecht vor. Nach §7 Abs. 1 S. 2 HinSchG sollten hinweisgebende Personen in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern.

Daher bitten wir Sie, sich mit verdächtigen Sachverhalten zuerst an unsere vertrauliche Hinweisgeber-stelle zu wenden.

Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir lhnen unser internes Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten KanaI können Sie Gesetzesverstöße oder andere Missstände innerhalb des Unternehmens melden.

 

Internes Meldesystem

Die Kontaktdaten für die Hinweisgeberstelle sind wie folgt:

beschwerdemanagement@schriever-schrauben.de

Über diese Meldeplattform können Sie verdächtige Sachverhalte in einem geschützten Raum melden. Die Meldungen werden dann geprüft und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung sowie eine Rückmeldung über die Maßnahmen, die wir ergreifen, um mit lhrer Hilfe den Missstand abzustellen.

 

Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Erfasst werden Verstöße durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Meldungen über rein privates Fehlverhalten, von dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit erfährt, sind hingegen nicht geschützt.

Der Anwendungsbereich des §2 HinSchG umfasst unter anderem die Meldung von Informationen zu folgenden Verstößen:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Rechtverstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder sowie bestimmte unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft, wie z. B. Verbraucherschutz sowie Datenschutz und optional das entsprechend zur Branche passende Rechtsgebiet aus §2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG einfügen, z. B. Lebensmittel und Futtersicherheit (§2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG)

 

Vertraulichkeit

Mit lhren personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Personenbezogenen Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet. Zudem sind wir nach §8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen offengelegt werden. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.

 

Keine Nachteile durch Meldung von Missständen

Durch die berechtigte Meldung von Missständen entstehen lhnen keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen.

 

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die interne Meldestelle verarbeitet entsprechend der Rechtsgrundlage des Art.6 Abs. 1 S. 1c DS-GVO, §10 HinSchG. personenbezogene Daten der hinweisgebenden Person sowie sonstiger, in der Meldung benannter Personen, soweit dies zur Durchführung des Meldeverfahrens sowie entsprechender Folgemaßnahmen erforderlich ist. Die Meldungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentiert.

Insbesondere werden die von lhnen im Rahmen des Hinweisgebersystems angegebenen Informationen zum Zweck der Überprüfung, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesellschaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet.

Zusätzlich zur Meldung an diese interne Meldestelle haben Sie auch die Möglichkeit, sich direkt an eine externe Meldestelle zu wenden. Die Behebung von Verstöße, die das direkte Arbeitsumfeld betreffen, ist für eine externe Meldestelle natürlich nur bedingt möglich, weshalb wir empfehlen, zunächst die interne Meldestelle zu kontaktieren. Nachstehend die Links zu den externen Meldestellen:

 

Europäische externe Meldestellen

Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – https://anti-fraud.ec.europa.eu/index_de

European Maritime Safety Agency (EMSA) – https://www.emsa.europa.eu/de

Aviation Safety Reporting (EASA) – https://www.easa.europa.eu/en

European Securities and Markets Authority (ESMA) – https://www.esma.europa.eu

European Medicines Agency (EMA) – https://www.ema.europa.eu

 

externe Meldestelle des Bundes

Beim Bundesamt der Justiz – https://www.bundesjustizamt.de

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als externe Meldestelle – www.bafin.de

Bundeskartellamt als externe Meldestelle – www.bundeskartellamt.de

 

externe Meldestelle der Länder

Bei den Landesverwaltungen – https://land.nrw/landesverwaltung-nordrhein-westfalen

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